Disziplinarrecht

Disziplinarrecht

Sie sind von disziplinarischen Vorermittlungen betroffen oder haben bereits eine Einleitungsverfügung erhalten und erwägen anwaltlichen Rat hierzu einzuholen?

Die Kanzlei für Beruf & Bildung ist Schwerpunktkanzlei für Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Als Rechtsanwalt für Beamtenrecht bin ich seit mittlerweile 17 Jahren tätig und habe unter anderem Verwaltungsbeamte, Polizisten, Kommunalbeamte sowie Lehrerinnen und Lehrer in Disziplinarverfahren anwaltlich beraten und vertreten.

Ich begleite Sie dabei u.a. zu folgenden Fragestellungen:

  • Liegt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung - ein Dienstvergehen vor?
  • Wie verhalten Sie sich bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens richtig?
  • Erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte?
  • Haben Sie einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung im behördlichen Disziplinarverfahren?
  • Ist es sinnvoll, bei Anhörung eine Stellungnahme abzugeben?
  • Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt es im Disziplinarverfahren?
  • Welche Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) drohen?
  • Gibt es ggf. Verfolgungs- und Verwertungsverbote?
  • Kann ich mich im Falle einer Disziplinarklage anwaltlich vertreten lassen?

Verletzt ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht, so begeht er ein Dienstvergehen. Die Disziplinargesetze des Bundes und der Länder sehen hierfür im Einzelfall empfindliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor. Sie sollten sich als Betroffener daher so früh wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Dabei brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Belastendes ungewollt an die Öffentlichkeit kommt. Als Ihr Anwalt bin ich zur Verschwiegenheit über alles, was mir in Ausübung des Berufes bekannt wird, auch nach Beendigung eines Mandates berechtigt und verpflichtet. 

Bereits vor Mandatierung sollten Sie sich an folgende Grundsätze halten:

  • Lassen Sie sich nicht zur Sache ein, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
  • Stellen Sie keine eigenen Ermittlungen an.
  • Nehmen Sie selbst keinen Einfluss auf die Ermittlungen.
  • Nutzen Sie keines Falles dienstliche Mittel (Mail, Telefon, Fax, Kopierer) zu Ihrer Verteidigung.
  • Nehmen Sie auf keinen Fall anwaltliche Besprechungen während der Dienstzeit vor.
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu Presse oder Medien auf.

Sollten Sie sich neben einem Disziplinarverfahren auch einem Strafverfahren ausgesetzt sehen, empfiehlt es sich, die Vertretung im Disziplinar- und Strafverfahren eng aufeinander abzustimmen. Dies hat verschiedene Gründe. Einer davon ist die im Disziplinarverfahrensrecht normierte Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren. So regelt z.B. § 14 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg:

§ 14 Abs. 1 LDG BW

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

Es gilt also: selbst wenn das Strafverfahren aus strafrechtlicher Sicht hinsichtlich der Festlegung der konkreten Art und Höhe der Strafe für die festgestellte Straftat glimpflich ausgeht, so kann einem Beamten der hierbei festgestellte Sachverhalt im Disziplinarverfahren auf die Füße fallen.

Ich arbeite daher in Fällen, in denen auch eine strafrechtliche Ahndung droht, stets mit geschätzten Strafrechtlern zusammen und kann Ihnen auf Wunsch eine Empfehlung aussprechen.

Ich begleite Sie gern. Am besten schildern Sie mir Ihre Anfrage samt Unterlagen per Mail.