Personalvertretungsrecht

Personalaktenrecht – Recht auf Einsicht – Recht auf Bereinigung der Personalakte

Das Personalaktenrecht wird für Landesbeamte im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Beamtengesetzen der Länder geregelt. Für Bundesbeamte ist das Personalaktenrecht im Bundesbeamtengesetz (BBG) normiert. So regelt für Landesbeamte z.B. § 50 BeamtStG:

§ 50 BeamtStG

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

Grundsatz der Einheit der Personalakte

In der gegebenenfalls in Teilakten geführten Personalakte müssen sich grundsätzlich alle Unterlagen befinden, welche den Beamten betreffen - Grundsatz der Einheit der Personalakte.

Anhörungsrecht

Vor Aufnahme belastender Umstände in die Personalakte ist der Beamte grundsätzlich anzuhören, vgl. u.a. § 87 Abs. 5 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG):

§ 87 Abs. 5 LBG

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, als Personalaktendaten zu speichern, sind sie hierüber zu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben. Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zu den Personalaktendaten zu speichern.

Wir sind Ihnen insbesondere in folgenden Fällen des Personalaktenrechts behilflich:

Auskunfts-/Einsichtsrecht

Beamte und Ihre Anwälte haben ein Recht auf Auskunft über alle gespeicherten Daten und auf Einsicht in die Akte. Für Baden-Württemberg regeln dies insbesondere § 87 Abs. 1 und Abs. 2 LBG:

§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 LBG

(1) Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über alle über sie gespeicherten Personalaktendaten auch in Form der Einsichtnahme verlangen.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

Bei Bedarf nehmen wir für Sie Ihr Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte wahr und lassen gegebenenfalls Abschriften, Kopien oder Ausdrucke fertigen.

Recht auf Bereinigung der Personalakte

Beamte haben in bestimmten Fällen ein Recht auf Löschung bzw. Entfernung von Daten aus der Personalakte. In Rheinland-Pfalz regelt dies § 94 LBG RLP, in Hessen § 91 HBG und in Baden-Württemberg § 86 LBG BW:

§ 86 Abs. 2 LBG BW

(2) Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf welche die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich zu löschen,

2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder der Beamtin oder dem Beamten nachteilig werden können, nach zwei Jahren zu löschen; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Sonderregelungen gelten gegebenenfalls für Disziplinarvorgänge und für Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen.

In vielen Fällen, in denen sich alte oder falsche Behauptungen in den Personalakten befanden, konnten wir erfolgreich die Löschung erwirken. Bei Bedarf melden Sie sich gern – am besten per Mail.