Personalvertretungsrecht

Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit – Rechtsschutz gegen amtsärztliche Untersuchung und Zwangspensionierung

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Beamtenrecht liegt auf der Vertretung von Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dies umfasst die frühzeitige Beratung vor amtsärztlichen Untersuchungen, den Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnungen, die Vertretung in Einwendungsverfahren gegen die beabsichtigte Ruhesetzung, die Begleitung in Widerspruchsverfahren und Klageverfahren gegen die Ruhesetzungsverfügung und die Beratung und Vertretung in Verfahren zur Reaktivierung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Regelungen zu den oben genannten Themen finden sich für Bundesbeamte in den §§ 44 f. Bundesbeamtengesetz (BBG). Für Landesbeamte sind Grundlagen in den §§ 26 f. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Ergänzende Normen finden sich in den Landesbeamtengesetzen, so zum Beispiel §§ 43 f. Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW).

Dienstfähigkeit

Die Dienstfähigkeit beschreibt die gesundheitliche, körperliche und psychische Eignung eines Beamten, die Pflichten seines spezifischen statusrechtlichen Amtes uneingeschränkt zu erfüllen.

Polizeidienstfähigkeit

In speziellen Verwaltungsbereichen wie zum Beispiel im Polizeivollzugsdienst oder der Feuerwehr stellt das Amt besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit. Dementsprechend gibt es hier Sonderregelungen zur Polizeidienstfähigkeit oder Feuerwehrdienstfähigkeit.

Dienstunfähigkeit

Der Begriff und die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit sind u.a. in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert:

§ 26 Dienstunfähigkeit

(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. 2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Ruhesetzung“ führt jedoch nicht jeder krankheitsbedingte Ausfall zur Ruhesetzung. Insbesondere bei Teildienstfähigkeit oder der Möglichkeit zur anderweitigen Verwendung soll eine Weiterbeschäftigung stattfinden.

Teildienstfähigkeit

Die Teildienstfähigkeit ist definiert in § 27 BeamtStG:

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Anderweitige Verwendung

Auch ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG:

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Untersuchungsanordnung, Untersuchungsauftrag und amtsärztliche Untersuchung

Die Entscheidung, ob Beamte bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt werden, trifft der Dienstherr. Zur Begutachtung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Amtes noch genügt, bedient er sich jedoch regelmäßig amtsärztlicher Hilfe. Hierzu wird eine amtsärztliche Untersuchung gegenüber dem Beamten angeordnet und die Untersuchung beim Amtsarzt beauftragt. Regelungen hierzu finden sich u.a. in § 53 LBG BW:

§ 53 Ärztliche Untersuchungen

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich nach dienstlicher Weisung ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit oder über die Dienstunfähigkeit bestehen oder Dienstunfähigkeit ärztlich festzustellen ist. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz schriftlicher Aufforderung dieser Verpflichtung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, kann Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden. Auf die Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.

Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung

Gegen die Untersuchungsanordnung ist gerichtlicher Rechtsschutz im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten möglich. Ursprünglich beurteilten verschiedene Verwaltungsgerichte dies unterschiedlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Rechtsschutz versagt. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht aber entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung im Eilverfahren isoliert angreifbar ist, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.22 - 2 BvR 1528/21 -:

„Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21.10.2020 klargestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG eingreift (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 32). Der Beamte muss daher der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind – insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen – in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht gerecht. Denn eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens würde voraussetzen, dass der Beamte der Anordnung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommt. Dies ist für den Betroffenen jedoch unzumutbar.“

Rechtsschutz im Einwendungs- und Ruhesetzungsverfahren

Mit der amtsärztlichen Untersuchung ist das Ruhesetzungsverfahren jedoch nicht abgeschlossen. Vielfach gibt es landesrechtliche Sonderregelungen, mit denen das Verfahren zur Ruhesetzung ausgestaltet wird. So gibt es z.B. in Baden-Württemberg ein vor der Ruhesetzung zwischengeschaltetes Anhörungs- und Einwendungsverfahren, vgl. § 44 LBG BW:

§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Beamtinnen oder Beamte dienstunfähig oder begrenzt dienstfähig sind und scheiden Verwendungen nach § 26 Abs. 2 oder 3 oder § 27 BeamtStG aus, ist ihnen bekannt zu geben, dass die Versetzung in den Ruhestand oder die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme anzugeben. Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.

(2) Vom Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der die Versorgungsbezüge übersteigende Teil der Dienstbezüge einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

Erst nach erfolglosem Einwendungsverfahren wird die Ruhesetzung verfügt.

Beratung und Vertretung

Es gibt also komplexe Regelungen und zahlreiche Fragestellungen, die bei Ruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Wenn Sie selbst Fragen zu Ihrer drohenden Ruhesetzung haben, sich optimal auf Ihre amtsärztliche Untersuchung vorbereiten möchten, eine drohende Untersuchung abwenden wollen, nach Durchführung der Untersuchung Unterstützung im Einwendungsverfahren benötigen oder gegen die erfolgte Ruhesetzung vorgehen möchten, sind wir Ihnen gern behilflich. Wenden Sie sich bei Bedarf möglichst frühzeitig unter Beschreibung Ihrer Situation, Schilderung Ihrer Fragen und unter Beifügung maßgeblicher Unterlagen per E-Mail an uns.