Personalvertretungsrecht

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das aktive Beamtenverhältnis kann auf verschiedene Weisen beendet werden. Nach § 21 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) endet es insbesondere 

  • durch Entlassung,
  • durch Eintritt in den Ruhestand,
  • durch Verlust der Beamtenrechte und
  • durch die Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.

Wir beraten Sie in Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses insbesondere dazu, ob und wie die Beendigung ggf. verhindert werden kann, wie man die Entlassung auf eigenen Wunsch oder eine Ruhesetzung ggf. durchsetzen kann und welche Rechtsfolgen die Entlassung hat.

Entlassung

Schwerpunkte unserer Tätigkeit in Fällen der Entlassung sind dabei u.a.

  • Rechtsschutz gegen Entlassungen von Beamten auf Widerruf wegen endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG
  • Rechtsschutz gegen Entlassungen von Beamten auf Widerruf oder Beamten auf Probe bei dauernder Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtStG,
  • Begleitung und Coaching von Beamten bei Entlassungen auf eigenen Wunsch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtStG,
  • Rechtsschutz gegen Entlassungen von Probebeamten wegen gesundheitlicher oder fachlicher Nichteignung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG.

Eintritt in den Ruhestand

Wir beraten und vertreten Sie auch in allen Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt hierbei auf der Vertretung von Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Dies umfasst die frühzeitige Beratung, die Vertretung in Einwendungsverfahren, den Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnungen, die Begleitung in Widerspruchsverfahren und Klageverfahren gegen die Ruhesetzungsverfügung und die Beratung und Vertretung in Verfahren zur Reaktivierung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Verlust der Beamtenrechte

Begeht der Beamte schwere Straftaten, so regelt § 24 BeamtStG, dass der Beamte ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens seine Beamtenrechte verliert:

§ 24 BeamtStG

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Entfernung aus dem Dienst

Begeht der Beamte ein schweres Dienstvergehen und führt dies zum endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung, so kann als schwerste Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst erfolgen und das Beamtenverhältnis beendet werden. Im Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW) regelt § 31 Abs. 1 LDG BW hierzu:

§ 31 LDG

(1) Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit der Entfernung endet das Beamtenverhältnis. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Bezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Entfernung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung innehat. Der Beamte verliert auch die Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis, wenn die Entfernung wegen eines Dienstvergehens in dem früheren Dienstverhältnis ausgesprochen wird. Wird die Entfernung nur wegen eines in einem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit ihm begangenen Dienstvergehens ausgesprochen, kann sie auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

Wir beraten und vertreten Bundes- und Landesbeamte in Fällen der Entfernung aus dem Dienst und allen Disziplinarangelegenheiten.