Personalvertretungsrecht

Überprüfung dienstlicher Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung ist eine schriftliche Äußerung eines Beurteilers in der dieser die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten verbindlich bewertet. Sie dient der Personalsteuerung und ist insbesondere Grundlage zur leistungsorientierten Besetzung höherer Ämter oder Dienstposten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen finden sich u.a. in § 21 Bundesbeamtengesetz (BBG) und insbesondere in den Landesbeamtengesetzen. So regelt beispielhaft für Baden-Württemberg § 51 LBG BW:

§ 51 Abs. 1 LBG BW

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Beamtinnen und Beamte können außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Die Landesregierung kann die Voraussetzungen für die Erstellung der Beurteilungen anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen.

Demnach gibt es Regelbeurteilungen in regelmäßigen Zeitabständen und Anlassbeurteilungen zu besonderen Anlässen, z.B. bei Beförderungsentscheidungen.

Nähere Vorgaben für das Beurteilungsverfahren finden sich in Beurteilungsverordnungen und in Beurteilungsrichtlinien.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beurteilungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Einschränkungen möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13, Rn. 14:

„Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).“

Rechtsschutz gegen Beurteilungen

Gegen eine dienstliche Beurteilung kann man auf verschiedene Weisen vorgehen. Einerseits kommen nichtförmliche Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung oder Beschwerde in Betracht. Andererseits kann der Beamte (in den meisten Bundesländern) gem. § 54 Abs. 1 BeamtStG Widerspruch gegen die Beurteilung einlegen und bei negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Sind Sie mit Ihrer Beurteilung nicht zufrieden, so wenden Sie sich gern per Mail an uns. Am besten senden Sie hierzu Ihre aktuelle Beurteilung, die letzte vorausgegangene Beurteilung sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Beurteilung und erläutern darin, weshalb Sie diese nicht nachvollziehen können und welche Änderungen Sie anstreben.