Personalvertretungsrecht

Dienstunfallrecht

Immer wieder kommt es zu Unfällen von Beamten im Zusammenhang mit ihrem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Regelungen zu Dienstunfall und Unfallfürsorgeleistungen finden sich für Bundesbeamte in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und für Landesbeamte in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen, z.B. in den §§ 44 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).

Begriff

Der Begriff des Dienstunfalls ist u.a. in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG geregelt:

§ 31 BeamtVG

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Problematisch erweisen sich dabei unter anderem Fragen nach der Kausalität von möglichen, sich überlagernden Verursachungsbeiträgen. 

So entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11, Rn. 7:

„Soweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahin zu verstehen sein sollte, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64  - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65  - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86  - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04  - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).“

Umstritten ist in vielen Fällen auch die Frage, ob sich das Unfallgeschehen „in Ausübung“ oder lediglich angelegentlich des Dienstes ereignete. Zu einer solchen Fragestellung entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 (Ls.):

„1. Bei einem Schullandheimaufenthalt ist ein begleitender und Aufsicht führender Lehrer grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.

2. Ein beim morgendlichen Duschen in einem Schullandheim eintretendes Unfallereignis ist ein Dienstunfall.“

Unfallfürsorgeleistungen

Bei Vorliegen eines Dienstunfalles und weiterer Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen wie 

  • Erstattung von Sachschäden,
  • Heilverfahren,
  • Unfallausgleich,
  • Unfallruhegehalt oder erhöhtes Unfallruhegehalt oder
  • Unfallentschädigung

entstehen.

Dienstunfallmeldung und Fristen

Nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen sind Dienstunfälle teilweise innerhalb äußerst kurzer Ausschlussfristen nach Eintritt des Unfalls zu melden. Sie sollten daher jedes Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und Ihrer Meinung nach jetzt oder später und auch nur möglicherweise einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann, dem Dienstherrn melden. Dies gilt selbst dann, wenn gesundheitliche Schäden noch nicht konkret erkennbar sind. Auch erst später eintretende Folgen müssen nachlaufend gesondert gemeldet werden.

Rechtsschutz

Die Kanzlei für Beruf und Bildung unterstützt Sie bei allen Fragen, die sich in der Folge eines Dienstunfalles ergeben können. Wir prüfen, ob ein Dienstunfall und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unfallfürsorgeleistung durch den Dienstherrn vorliegen und setzen bestehende Ansprüche durch.