Personalvertretungsrecht

Anforderung und Überprüfung von Dienstzeugnissen

Auch wenn im Beamtenrecht die dienstliche Beurteilung wesentlich öfter Gegenstand von Auseinandersetzungen ist, haben auch Beamte einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses.

Rechtsgrundlagen

Regelungen hierzu finden sich u.a. in § 85 Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den Landesbeamtengesetzen, z.B. in § 59 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) oder § 69 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG). In Baden-Württemberg ist es in § 51 Abs. 5 LBG BW geregelt: 

§ 51 Abs. 5 LBG BW

Beamtinnen und Beamten wird auf ihren Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes vom letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis erteilt. Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.

Arten

Ein einfaches Dienstzeugnis enthält demnach lediglich Angaben über die Art und Dauer der bekleideten (Status-)Ämter.

Ein qualifiziertes Dienstzeugnis ist auf besonderes Verlangen auszustellen und muss auch Auskunft über die konkret ausgeübten Tätigkeiten (Dienstposten mit genauen Angaben) und die hier erbrachten Leistungen geben.

Der Beamte soll das Dienstzeugnis bei künftigen beruflichen Veränderungen nutzen können. Daher wird es nur auf Antrag bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgestellt.

Rechtsschutz

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung des Dienstzeugnisses und führen - für den Fall, dass der Dienstherr kein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis ausstellt - für Sie entsprechende Widerspruchs- und Klageverfahren.