Disziplinarrecht

Erfolg im Disziplinarrecht

Die Kanzlei für Beruf & Bildung konnte in einem durch das Land Baden-Württemberg gegen einen Polizeibeamten geführten Disziplinarverfahren für diesen erreichen, dass das Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG BW eingestellt und lediglich eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen wurde. Durch umfassenden Vortrag konnte belegt werden, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erschien. Damit blieb der Beamte disziplinarrechtlich unvorbelastet. Zudem wird der Vorgang nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 LBG BW nach zwei Jahren aus der Personalakte gelöscht werden.