Kitarecht

Kita-Recht

Ihr Kind hat keinen Betreuungsplatz bekommen?

Die Kanzlei für Beruf & Bildung ist Schwerpunktkanzlei für Kitarecht und Kitaplatzklagen. Als Rechtsanwalt für Kitarecht bin ich seit mittlerweile 17 Jahren tätig und habe viele Eltern erfolgreich gegenüber Jugendämtern in der Rhein-Neckar-Region (Mannheim, Ludwigshafen, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis) und darüber hinaus anwaltlich beraten und vertreten.

Die optimale Betreuung und frühzeitige Förderung aller Kinder gehört zu den wichtigsten Aufgaben unserer Gesellschaft. Daher sieht der Gesetzgeber nach § 24 Abs. 1-3 SGB VIII den Anspruch auf Betreuung vor. Ziel der Betreuung ist es nach § 22 Abs. 2 SBG VIII

  • die Entwicklung des Kindes zu fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sichern.

Gleichwohl stehen in vielen Regionen nicht ausreichend Plätze zur Verfügung. Zudem herrscht bei vielen Betroffenen Unklarheit darüber, wie sie ihr Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII durchsetzen können, ob sie sich auf Stichtage zur Platzvergabe verweisen lassen müssen oder in welchem zeitlichen Umfang der Platz zur Verfügung gestellt werden muss.

Die Kanzlei für Beruf & Bildung ist Ihnen daher bei der Abklärung und Durchsetzung des Anspruchs auf Betreuung behilflich. So berate und vertrete ich

  • bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz,
  • im Widerspruchsverfahren, wenn Ihnen ein Ablehnungsbescheid zugegangen ist,
  • bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Kitaplatzes vor den Verwaltungsgerichten in Hauptsacheverfahren und Eilverfahren (Kitaplatzklage).

Schildern Sie mir Ihre Situation am besten per Mail. Ich bespreche mit Ihnen im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches unter welchen Voraussetzungen ein

  • Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter einem Jahr (U1) nach § 24 Abs. 1 SGB VIII
  • Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen einem und drei Jahren (U3) nach § 24 Abs. 2 SGB VIII
  • Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder über drei Jahren (Ü3) nach § 24 Abs. 3 SGB VIII

besteht und wie Sie diesen außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen können.

Sollte der Anspruch ausnahmsweise nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden, bin ich Ihnen selbstverständlich auch bei der Vollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verdienstausfalls behilflich. Ich freue mich, von Ihnen zu hören!